Anmelden
Gesetzliche Grundlagen
Relevante Gesetze & Verordnungen für Website-Betreiber in Deutschland
EU-Recht
DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung
Verordnung (EU) 2016/679  ·  in Kraft seit 25. Mai 2018

Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern. Sie gilt für jede Organisation, die Daten von EU-Personen verarbeitet – unabhängig vom Sitz des Unternehmens.

Pflichten für Website-Betreiber
  • Datenschutzerklärung (Art. 13/14)
  • Impressumspflicht mit Verantwortlichem
  • Cookie-Einwilligung bei Tracking (Art. 6)
  • Keine Google Fonts ohne Einwilligung
  • Kein Einbinden externer Ressourcen ohne Consent
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit Dienstleistern
  • Löschkonzept für personenbezogene Daten
Bußgelder bei Verstößen
  • Bis zu 20 Mio. € oder
  • 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Betrag)
  • Abmahnungen durch Wettbewerber
  • Schadensersatzklagen Betroffener (Art. 82)
⚖️
Google Fonts: die Pflicht ist klar, die Urteilslage nicht
Werden Schriften direkt von Google geladen, geht die IP-Adresse jedes Besuchers an Google, bevor er irgendetwas anklicken konnte. Ohne Einwilligung fehlt dafür die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – das ist unstrittig und der eigentliche Befund.
Häufig zitiert wird das Urteil des LG München I vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) mit 100 € Schadensersatz. Diese Zahl sollte man einordnen: ein Einzelfall eines Landgerichts, gefolgt von einer Welle massenhafter Abmahnschreiben, die mehrere Gerichte als rechtsmissbräuchlich einstuften. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 entschieden (C-300/21), dass ein Verstoß allein noch keinen Schadensersatz begründet – ein Schaden muss vorliegen. Umstritten ist also die Höhe eines Anspruchs, nicht die Pflicht. Behoben ist die Sache in einer halben Stunde, indem die Schriften auf dem eigenen Server liegen – dann erübrigt sich die Frage vollständig.
📋 Was mywebscan.de prüft: Einbindung externer Ressourcen (Google Fonts, CDNs), fehlende oder falsche Datenschutzhinweise, unsichere HTTP-Verbindungen, fehlende HTTPS-Umleitung.
DE-Recht
BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882  ·  Anwendbar ab 28. Juni 2025

Das BFSG verpflichtet private Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Es betrifft alle Unternehmen, die Verbraucher in der EU beliefern – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter, < 2 Mio. € Jahresumsatz).

Betroffene Produkte & Dienste
  • E-Commerce-Websites und -Apps
  • Online-Banking und Finanzdienstleistungen
  • Ticketverkauf (Bahn, Flug, ÖPNV)
  • Streaming-Dienste
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und E-Reader-Software
Technische Anforderungen (WCAG 2.1 AA)
  • Alt-Texte für alle Bilder
  • Ausreichende Farbkontraste (≥ 4,5:1)
  • Tastaturnavigation ohne Maus
  • Sprachattribut gesetzt (lang="de")
  • Beschriftung aller Formularfelder
  • Korrekte Überschriftenstruktur (h1→h2→h3)
Frist abgelaufen: Seit 28. Juni 2025 gilt das BFSG vollumfänglich. Verstöße können durch Marktüberwachungsbehörden verfolgt werden. Bußgelder bis zu 100.000 € möglich.
📋 Was mywebscan.de prüft: Fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontraste, fehlendes lang-Attribut, Formulare ohne Label, falsche Überschriftenstruktur, leere Links.
DE-Recht
TTDSG – Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
In Kraft seit 1. Dezember 2021  ·  Ablösung von TMG §§ 11–15 und TKG §§ 91–107

Das TTDSG regelt den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien (§ 25). Tracking-Cookies und nicht-technisch-notwendige Cookies erfordern eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers – unabhängig von der DSGVO.

Einwilligungspflichtig (§ 25 Abs. 1)
  • Analyse-Cookies (Google Analytics, Matomo)
  • Marketing- und Retargeting-Cookies
  • Social-Media-Pixel (Facebook, LinkedIn)
  • Fingerprinting-Technologien
Ohne Einwilligung erlaubt (§ 25 Abs. 2)
  • Session-Cookies für Login
  • Warenkorb-Cookies
  • Technisch notwendige Cookies
  • Sprachpräferenz-Cookies
📋 Was mywebscan.de prüft: Einbindung externer Tracking-Dienste, Google Fonts (überträgt IP-Adressen), externe JavaScript-Bibliotheken ohne Einwilligung.
Empfehlung
HTTP-Sicherheitsheader & BSI-Grundschutz
OWASP-Empfehlungen  ·  BSI IT-Grundschutz  ·  Technische Richtlinien

Sicherheitsheader sind keine gesetzliche Pflicht, aber Teil des technisch-organisatorischen Datenschutzes (Art. 32 DSGVO). Fehlende Schutzmaßnahmen können als DSGVO-Verstoß gewertet werden. Das BSI empfiehlt die Implementierung aller gängigen Sicherheitsheader.

Empfohlene Sicherheitsheader
  • Strict-Transport-Security (HSTS)
  • Content-Security-Policy (CSP)
  • X-Frame-Options
  • X-Content-Type-Options
  • Referrer-Policy
  • Permissions-Policy
Rechtliche Einordnung
  • Art. 32 DSGVO: „Geeignete technische Maßnahmen"
  • BSI IT-Grundschutz: APP.3.1 Webanwendungen
  • Fehlender HSTS kann als Verstoß gewertet werden
  • CSP schützt vor XSS – relevant für DSGVO-Compliance
📋 Was mywebscan.de prüft: Vorhandensein und korrekte Konfiguration aller relevanten HTTP-Sicherheitsheader auf jeder gecrawlten Unterseite.
Einordnung
Wer verfolgt das eigentlich – und wie ernst ist es?
Die Durchsetzung hängt längst nicht mehr allein an Beschwerden

Die häufigste Fehleinschätzung lautet: „Solange sich niemand beschwert, passiert nichts." Das war einmal richtig. Für die Aufsicht sind inzwischen drei Wege eingerichtet, und zwei davon brauchen keine Beschwerde:

Marktüberwachung nach dem BFSG

Für private Anbieter überwachen die Länder die Einhaltung – von Amts wegen, nicht erst auf Anzeige. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 100.000 €.

Überwachungsstellen für öffentliche Stellen

Bund und Länder unterhalten Stellen, die die Websites von Behörden und Kommunen regelmäßig und stichprobenartig prüfen. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die eine fortlaufende Überwachung und Berichte an die Europäische Kommission verlangt. Diese Prüfungen laufen, unabhängig davon, ob sich jemand beschwert hat.

Datenschutzaufsicht

Die Aufsichtsbehörden der Länder führen eigene Prüfaktionen durch und schreiben Betreiber auch ohne vorherige Beschwerde an. Der Bußgeldrahmen der DSGVO reicht bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – entscheidend ist in der Praxis aber seltener die Höhe als die Tatsache, dass geprüft wird.

📌 Unsere Einschätzung – ausdrücklich als solche gekennzeichnet: Wir rechnen damit, dass die Durchsetzung enger wird. Der Apparat dafür ist eingerichtet und arbeitet bereits. Eine maschinelle Prüfung von Websites ist für die Aufsicht billig und in großer Zahl möglich, und die öffentlichen Haushalte stehen unter Druck. Belegen lässt sich das nicht – es ist eine Erwartung, keine Tatsache. Wer aber darauf setzt, dass eine Beschwerde nötig ist, damit etwas geschieht, geht ein Risiko ein, das er nicht eingehen müsste.
🛠 Was daraus folgt – und was nicht. Daraus folgt kein Grund zur Eile aus Angst. Die meisten Mängel, die wir finden, sind in Stunden behoben, nicht in Wochen. Sinnvoll ist nur, den eigenen Stand überhaupt zu kennen und zu wissen, wann er sich ändert. Deshalb prüfen wir kostenlos, und deshalb steht bei uns nirgends der Name eines geprüften Betriebs.

Hinweis: Diese Seite dient der Information. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für IT-Recht oder Datenschutz.