Barrierefreiheit für Kommunen und öffentliche Stellen
Während private Unternehmen über Übergangsfristen und Ausnahmen für Kleinstunternehmen diskutieren, ist die Sache für öffentliche Stellen längst entschieden: Ihre Websites müssen barrierefrei sein, seit 2020, ohne Größengrenze – und wer sich beschwert, hat ein Verfahren zur Verfügung.
Woraus die Pflicht folgt
Die Kette ist kurz und eindeutig:
- EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
- § 12a Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für Stellen des Bundes – die Länder haben eigene Gleichstellungsgesetze mit gleichem Inhalt.
- BITV 2.0 als Verordnung mit den technischen Anforderungen. Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.
Die Fristen sind abgelaufen: Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, mussten bis 23. September 2020 nachziehen, mobile Anwendungen bis Juni 2021. Es gibt hier nichts mehr abzuwarten.
Drei Dinge, die fast immer fehlen
1. Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Jede öffentliche Website braucht eine eigene Seite, die den Stand der Barrierefreiheit beschreibt – vollständig, teilweise oder nicht vereinbar, mit Benennung der nicht barrierefreien Inhalte und einer Begründung. Sie muss über die Startseite erreichbar sein und regelmäßig überprüft werden. In der Praxis fehlt sie oft ganz, ist Jahre alt oder besteht aus einem Satz.
2. Der Feedback-Mechanismus
Es muss eine Möglichkeit geben, Barrieren zu melden – mit einer Kontaktstelle und der Zusage, innerhalb angemessener Frist zu antworten. Dazu gehört der Hinweis auf die Durchsetzungsstelle des jeweiligen Landes für den Fall, dass die Antwort ausbleibt. Genau dieser Hinweis fehlt am häufigsten.
3. Die Verweise auf fremde Dienste
Ratsinformationssystem, Formularserver, Bürgerportal, Terminvergabe, Kartendienst: Diese Anwendungen kommen meist von Dritten und werden eingebettet oder verlinkt. Sie sind Teil des Angebots und unterliegen denselben Anforderungen – auch wenn die Gemeinde sie nicht selbst betreibt. Beim Kartendienst kommt hinzu, dass die Einbettung Daten an den Anbieter überträgt, bevor jemand zugestimmt hat.
Was wir messen
Die Prüfung läuft für jede Stelle nach demselben Verfahren wie für alle anderen: bis zu zwanzig Unterseiten, vier Dimensionen, eine Note von 1 bis 6. Für Kommunen ist die Barrierefreiheit der wichtigste Teil – dort wird gegen WCAG 2.1 AA gemessen, also gegen denselben Maßstab, auf den die BITV verweist.
Was ein Programm sicher findet: fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste, fehlende Seitensprache, Formularfelder ohne Beschriftung, unlogische Überschriftenfolge, nicht erreichbare Bedienelemente. Was es nicht ersetzt: die Prüfung durch Menschen, insbesondere durch Betroffene. Etwa die Hälfte der Anforderungen der WCAG lässt sich nicht maschinell entscheiden – ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt, weiß nur, wer beides kennt.
Was eine Gemeinde zuerst tun sollte
- Erklärung zur Barrierefreiheit anlegen oder auf den aktuellen Stand bringen – mit Datum der letzten Überprüfung.
- Feedback-Möglichkeit einrichten und die Durchsetzungsstelle des Landes benennen.
- Die maschinell prüfbaren Punkte abarbeiten; das ist der günstigste Teil und schafft die Grundlage.
- Erst danach eine Prüfung durch Menschen beauftragen – vorher findet die nur, was ein Programm auch gefunden hätte.
Bei Neuvergaben gehört die Anforderung in die Ausschreibung. Barrierefreiheit nachträglich einzubauen kostet ein Vielfaches davon, sie von Anfang an zu verlangen.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für Kommunen?
Nein. Für öffentliche Stellen gilt die BITV 2.0 auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes und der EU-Richtlinie 2016/2102. Das BFSG richtet sich an private Anbieter.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Gemeinden?
Nein. Anders als beim BFSG gibt es keine Kleinstunternehmer-Ausnahme. Die Anforderungen gelten unabhängig von der Größe.
Seit wann gilt das?
Für Websites, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, seit dem 23.09.2020. Für neuere Websites früher, für mobile Anwendungen seit Juni 2021. Die Fristen sind abgelaufen.
Was ist die Durchsetzungsstelle?
Jedes Land hat eine Stelle, an die sich Betroffene wenden können, wenn eine Meldung über den Feedback-Mechanismus unbeantwortet bleibt. Auf sie muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit hingewiesen werden.
Reicht eine automatische Prüfung?
Nein. Etwa die Hälfte der WCAG-Anforderungen ist nicht maschinell entscheidbar. Eine automatische Prüfung findet die häufigen technischen Fehler zuverlässig und ist der richtige erste Schritt – sie ersetzt aber keine Prüfung durch Menschen.
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