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Impressum nicht gefunden – Pflichtangaben nach § 5 DDG

Wer eine Website geschäftsmäßig betreibt, muss ein Impressum vorhalten – „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar", so § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das seit 2024 das Telemediengesetz ablöst.

Aus unseren eigenen Prüfungen: 29 % der untersuchten Websites weisen diesen Befund auf (Grundlage: 9.557 geprüfte Websites). Zur vollständigen Auswertung

Was hineingehört

Warum es oft nicht gefunden wird

„Unmittelbar erreichbar" heißt in der Rechtsprechung: höchstens zwei Klicks von jeder Seite aus. Häufige Gründe, warum ein Prüfwerkzeug – und damit auch ein Besucher – nichts findet:

Der letzte Punkt ist der teuerste: Ein Impressum als Bild ist für Suchmaschinen, Vorleseprogramme und Prüfwerkzeuge unsichtbar.

Warum das ernst zu nehmen ist

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist der Klassiker unter den Abmahnungen: leicht von außen feststellbar, keine Ermittlung nötig. Die Angaben zu vervollständigen kostet eine halbe Stunde – die Abmahnung kostet ein Vielfaches.

Häufige Fragen

Braucht eine private Website ein Impressum?

Rein private Seiten ohne geschäftsmäßigen Zweck sind ausgenommen. Sobald eine Seite nachhaltig auf Einnahmen zielt – auch nur über Werbung oder Empfehlungslinks –, greift die Pflicht.

Wie viele Klicks darf das Impressum entfernt sein?

Nach der Rechtsprechung gilt: von jeder Seite aus höchstens zwei Klicks.

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Stand: · Herausgeber: PynkSoft Web Scanner · Die Angaben sind technische Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung.