BFSG: Ist Ihre Website barrierefrei?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland vollumfänglich – die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882. Es verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Wen betrifft das BFSG?
Alle Unternehmen, die Verbraucher in der EU beliefern – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter, weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz). Insbesondere betroffen:
- E-Commerce-Websites und -Apps
- Online-Banking und Finanzdienstleistungen
- Ticketverkauf (Bahn, Flug, ÖPNV)
- Streaming-Dienste
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und E-Reader-Software
Was wird technisch gefordert? (WCAG 2.1 AA)
- Alt-Texte für alle Bilder
- Ausreichende Farbkontraste (mind. 4,5:1)
- Vollständige Tastaturnavigation ohne Maus
- Gesetztes Sprachattribut (
lang="de") - Beschriftung aller Formularfelder
- Korrekte Überschriftenstruktur (h1 → h2 → h3)
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Öffentliche Stellen sind schon länger verpflichtet: Für sie gelten das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0 bereits seit 2020 – ohne Größenausnahme. Dazu kommt eine Pflicht, die oft übersehen wird: die Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie muss auf der Website veröffentlicht sein und den Stand der Vereinbarkeit, die nicht barrierefreien Inhalte, einen Meldeweg und die zuständige Schlichtungsstelle nennen.
Bei 38 Prozent der von uns geprüften kommunalen Websites ist sie nicht auffindbar – es ist der häufigste formale Mangel dieser Gruppe.
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Weiterführend: Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen · Befund-Lexikon: Mängel verstehen und beheben · Auswertung: wie gut sind die Websites von Betrieben?
Quellen: BFSG Volltext · BMAS – Erläuterungen · Alle relevanten Gesetze im Überblick